Künstliche Intelligenz macht die Erstellung von eLearnings schneller und vielseitiger. Doch seit dem Inkrafttreten des Art. 50 EU AI Acts stehen L&D-Teams und HR-Verantwortliche vor neuen Fragen. Reicht ein Hinweis im Impressum? Und müssen interne Kurse überhaupt gekennzeichnet werden?
Du klickst dich durch ein internes Training und auf einmal tauchen dort ein Elefant mit Brille und ein Känguru an der Kaffeemaschine auf. Würdest du kurz innehalten und nachdenken, ob das wohl eine echte Fotoaufnahme ist? Vermutlich nicht.
Seit dem 02. August 2026 verpflichtet der EU AI Act gemäß Artikel 50 zur transparenten Kennzeichnung von synthetisch erzeugten Inhalten.
Das Ziel der Regelung ist das Verhindern von Täuschung, Manipulation und Desinformationen und das Sichern des Vertrauens und der Integrität digitaler Informationen. Es geht nicht darum, den Einsatz von KI zu bewerten, sondern um ehrliche Transparenz.
Für eLearnings bedeutet das, dass Lernende jederzeit auf den ersten Blick erkennen sollen, ob sie es mit einer echten Person oder einem KI-Medium zu tun haben.
Sobald Mitarbeitende im Training einem realistischen KI-Avatar begegnen, greift die Kennzeichnungspflicht, völlig unabhängig davon, ob das eLearning öffentlich zugänglich oder geschützt auf dem internen LMS läuft.
Erkennbar stilisiert & fiktiv
Bei illustrierten Charakteren besteht keine Kennzeichnungspflicht.
Fotorealistisch & fiktiv
Die Person auf dem Bild sieht aus wie ein echter Mensch, existiert aber nicht. Praxisempfehlung: Kennzeichnen, um rechtliche Grauzonen zu vermeiden.
KI-Klone realer Personen
Wird die Stimme oder das Gesicht einer existierenden Person nachgebildet, gilt Kennzeichnungspflicht.
Verwendest du KI lediglich als internes Hilfsmittel im Hintergrund – etwa für Brainstormings, Gliederungen oder zur Konzeptfindung – prägt das nicht direkt das sichtbare Endprodukt. Es besteht keine KI-Kennzeichnungspflicht.
Erstellt eine KI größere Textabschnitte, Übersetzungen oder Formulierungen, entfällt die Kennzeichnungspflicht, sofern ein Mensch den Text substanziell prüft, überarbeitet und namentlich die redaktionelle Verantwortung übernimmt.
Hören Lernende synthetische Stimmen oder sehen fotorealistische KI-Avatare oder Bilder, muss der Inhalt gekennzeichnet werden.
Interagieren Lernende direkt und in Echtzeit mit einem KI-System, müssen sie spätestens bei Beginn der Interaktion darüber informiert werden.
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André Lung
Learning Architect
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Der Gesetzgeber fordert eine direkte und unmittelbar wahrnehmbare Kennzeichnung. Der Hinweis muss am Inhalt selbst sichtbar oder hörbar sein und spätestens beim ersten Kontakt der lernenden Person mit dem jeweiligen Medium.
Wenn ein KI-Tool Texte oder Drehbücher vorformuliert, entfällt die Kennzeichnungspflicht, solange ein Mensch den Inhalt prüft, überarbeitet und die redaktionelle Verantwortung übernimmt. Bei rein synthetischen Texten ohne menschliche Qualitätskontrolle gilt die Kennzeichnungspflicht.
Visuelle Hinweise müssen so aufbereitet sein, dass sie auch von Screenreadern ausgelesen werden können. Bei reinen Audioinhalten empfiehlt sich ein kurzer hörbarer Hinweis zu Beginn der Tonspur. Passende Icons findest du hier.
Wenn das Gesicht oder die Stimme von Mitarbeitenden im eigenen Unternehmen als synthetischer KI-Klon eingesetzt werden, gilt die Kennzeichnungspflicht ausnahmslos.
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